AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) NB-Gerüstbau OG; Stand: 01.2023 Seite 1 von 4 1 Abschluss 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle Aufträge gelten nachstehende Bedingungen ausschließlich, soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Abweichungen vom Auftrag, insbesondere durch Übersendung anders lautender Einkaufsbedingungen, bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch NB-Gerüstbau OG. Mit Auftragserteilung gelten die AGB’s der NB-Gerüstbau OG als anerkannt und für beide Teile als rechtsverbindlich. 1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit in dem betreffenden Vertrag über die Hauptleistung nichts anderes vereinbart wird – auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Falle auf sie Bezug nehmen. 1.3 Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihung: a) unsere schriftliche Auftragsbestätigung; b) unsere der jeweiligen Lieferung/Leistung entsprechenden besondere Geschäftsbedingungen; c) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. 2 Preise, Zahlungen, Sicherheiten 2.1 Die Preise verstehen sich netto und wurden auf Grund der heute geltenden Löhne, Materialund Fuhrwerkskosten errechnet und gelten als veränderlich im Sinne der ÖNORM B 2111. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. 2.2 Erhöhen sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (z.B. Preise für Material, Löhne und Fuhrwerk), sind wir berechtigt, die Preise anzupassen. 2.3 Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung/Leistung zahlbar. 50% der Auftragssumme bei Gerüstaufstellung, -umstellung bzw. -erweiterung und 50% nach Gerüstabbau. Zahlbar 8 Tage 2% Skonto oder 14 Tage netto nach Rechnungsdatum. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen bzw. Erweiterungen erbracht wird. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß der jeweiligen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. 2.4 Wechsel und Scheck nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Die Annahme erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, nicht diskontierfähige Wechsel an den Auftraggeber zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. 2.5 Wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende persönliche oder dingliche Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und/oder alle unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, sofort fällig zu stellen. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) NB-Gerüstbau OG; Stand: 01.2023 Seite 2 von 4 3 Maße und Unterlagen 3.1 Allgemeine technische Angaben (z.B. Maße, Belastungen und Gewichte in Angeboten) sind im Zweifel nur als Annäherungswerte zu betrachten. Sind die Angaben jedoch ausdrücklich für verbindlich erklärt, so gelten die Toleranzen gemäß der jeweils einschlägigen Ö-Norm. 3.2 An sämtlichen von uns erstellten technischen Unterlagen, z.B. Plänen und technischen Berechnungen, behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. 3.3 Bei Lieferung aufgrund von Plänen und technischen Angaben des Auftraggebers übernehmen wir keine Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Auch führen wir im Auftragsvorfeld keine Prüfung hinsichtlich Plausibilität durch. Die Verantwortung hierfür liegt beim Auftraggeber. 3.4 Die technische Beratung unserer Gerüstfacharbeiter beschränkt sich auf die in unseren technischen Unterlagen gelösten Anwendungsfälle. Für darüber hinausgehende Beratungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden, haften wir nicht. 3.5 Konstruktionsänderungen, jedoch ohne Beeinträchtigung der bedungenen Funktionen, bleiben uns vorbehalten. 4 Anlieferung, Montage und Gefahrenübergang 4.1 Wir sind zu Teillieferungen bzw.Teilmontagen berechtigt. 4.2 Mit der Übergabe an den Auftraggeber, spätestens mit der Anlieferung an die Kundenbaustelle, geht die Gefahr auf diesen über. Das gilt auch bei Speditionsanlieferung. Transportmittel undTransportweg sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Für eine auftragsbezogene Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten trägt dieser. Eine anteilsmäßige Beteiligung an Versicherungen wird ausgeschlossen. 5 Liefertermine, Liefer- bzw. Aufstellungsverzögerungen bei Schlechtwetter 5.1 Die vereinbarten Liefer-/Aufstellungsfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Die Fristen und Termine gelten im Übrigen nur bei vollständiger Vertragserfüllung des Auftraggebers. 5.2 Liefertermine gelten mit der Meldung der Montagebereitschaft als eingehalten, wenn die Gerüstung ohne unseres Verschuldens nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. 5.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir in unserem Unternehmen durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden können (dazu gehören auch Streiks und Aussperrungen, sowie Verzug von Lieferanten) behindert werden, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung/Leistung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. 5.4 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, auch für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag, gemäß Punkt 5.3, stehen dem Auftraggeber nicht zu. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) NB-Gerüstbau OG; Stand: 01.2023 Seite 3 von 4 6 Gewährleistung und Schadenersatz, höhere Gewalt 6.1 Mängel sind uns gemäß § 377 UGB unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung/Leistung. Eine Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. 6.2 Mangelhafte Lieferung/Leistung werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder erneuern. 6.3 Jede Gewährleistung unsererseits entfällt bedingungslos, wenn a) der Auftraggeber oder ein Dritter das von uns gestellte Gerüst unsachgemäß behandelt, benützt oder verändert hat; b) Mängel aus Witterungseinflüssen wegen unsachgemäßer Benützung entstanden sind; c) Mängel durch Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Benützung des von uns gestellten Gerüstes entstanden sind; 6.4 Alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen nach 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Demontage des Gerüstes 6.5 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Auflösung des Vertrages und/oder Schadenersatz sowie Zurückbehaltung von vereinbarten Vorleistungen stehen dem Auftraggeber nicht zu; davon unberührt bleiben die Haftungsansprüche gem. Punkt 9.1. 6.6 NB-Gerüstbau OG ist für Lieferverzögerung infolge höherer Gewalt (Feuer, Streik, Aussperrung, Frost, Eis, Überschwemmung oder sonstige Ursachen außerhalb seiner Sphäre) nicht verantwortlich. In diesem Fall ist die vereinbarte Lieferfrist ungültig und muss einvernehmlich neu vereinbart werden. Kann infolge vorgenannter höherer Gewalt der vorgesehene Gerüstaufbau / - abbau nicht stattfinden, sind Auftraggeber und NB-Gerüstbau OG zum Vertragsrücktritt hinsichtlich der noch nicht gelieferten Vertragsgegenstände berechtigt. 7 Montageleistungen, Erstellung von technischen Unterlagen Die Übernahme von Montagearbeiten, die Anfertigung von Zeichnungen oder technischen Berechnungen bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung; fehlt diese, so ändert die tatsächliche Hilfestellung, die von uns im Einzelfalle gewährt wird, nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers. 8 Eigentumsvorbehalt 8.1 Alle von uns gelieferten Gerüstteile bleiben bis zur und auch nach der Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, unser Eigentum. 8.2 Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zu Gunsten Dritter sind ohne unserer Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer, ohne dass ihm hieraus eine Verpflichtung entsteht. 8.3 Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass von uns beauftragte Personen jederzeit das Gelände, auf welchem sich das von uns gelieferten und aufgestellte Gerüst befindet, betreten und befahren, die genannten Gerüstteile demontieren und abtransportieren können. Auf das Recht der Erhebung einer Besitz störungsklage wird vom Auftraggeber ausdrücklich Verzicht geleistet. Die Kosten der Herausgabe bis zur Rückstellung auf unser Firmenlager trägt der Auftraggeber. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) NB-Gerüstbau OG; Stand: 01.2023 Seite 4 von 4 8.6 Der Auftraggeber hat uns von allen Zugriffen Dritter - insbesondere Exekutionen - auf die in unserem Eigentum stehenden Sachen sowie von allen daran eintretenden Schäden unverzüglich zu unterrichten. 8.7 Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller unserer Aufwendungen, einschließlich Gebühren und (auch außergerichtlicher) Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch eine Verletzung seiner Vertragspflicht oder infolge von Zugriffen Dritter entstehen. 9 Haftung 9.1 Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistung entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird und soweit für solche Schäden unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Derzeit beträgt die Deckungssumme EUR 2 Mio pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Auf Verlangen werden die aktuellen Deckungssummen bekanntgegeben. Unsere Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. 9.2 Unsere Haftung ist auf alle im Einzelvertrag und/oder diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers beschränkt. Sämtliche weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sowie Ersatz für Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Beratung. 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen bei Lieferungen ist die vom Auftraggeber bekanntgegebene Aufstelladresse für die Gerüstung. 10.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen über Gerüstbaudienstleistungen einschließlich der Frage des wirksamen Zustandekommens solcher Verträge gilt das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des LG Linz/Oberösterreich. 10.3 Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts anzuwenden. Tragwein, Dezember 2022 

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